Dürfen Verbände die Abmahnkosten erstattet verlangen?

Ja, wenn die Abmahnung begründet und berechtigt ist, d.h., wenn der geltend gemachte Anspruch dem Verband zusteht. Nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Instanzgerichte sind die Abmahnkosten, die von Verbänden zur Förderung der gewerblichen Interessen geltend gemacht werden, nach den Grundsätzen der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ gemäß den §§ 683, 677, 670 BGB zu erstatten. Bei eigenen Abmahnungen sind allerdings nur die tatsächlichen Kosten nach der Kostenstruktur des Verbandes erstattungspflichtig, die in der Regel weit unter anwaltlichen Abmahnkosten liegen.

Fraglich ist dazu, ob Verbände auch die Kosten eines für die Abmahnung eingeschalteten Rechtsanwaltes ersetzt verlangen können oder nicht vielmehr selbst abmahnen müssen. Die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sind nur erstattungsfähig, wenn die Einschaltung eines Anwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Dies ist bei typischen und durchschnittlichen Abmahnungen durch Wettbewerbsvereine und Fachverbände in aller Regel nicht der Fall. Ob die Hinzuziehung anwaltlichen Rates in Wettbewerbsfragen notwendig oder unangemessen war, hängt jedoch stets vom Einzelfall ab und muss entsprechend geprüft werden.