Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum / falschen oder unvollständigen Impressumsangaben

Fehlende oder falsche Anbieterkennzeichnungen auf Internetseiten, also Verstöße gegen die sog. „Impressumspflicht“, sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Häufig leiten die Verbände die Abmahngründe aus § 3a UWG (Tatbestand des Rechtsbruchs) her.

Der notwendige Inhalt eines Webseiten-Impressums kann sich aus verschiedenen Rechtsnormen ergeben und ist je nach Verwender unterschiedlich auszugestalten, weshalb es kein allgemeingültiges Musterimpressum geben kann.

Sie haben eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften Impressums erhalten? Lassen Sie sich von uns beraten und vertreten. Wir helfen gern.

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Viele wesentliche Informationspflichten legt aber § 5 Telemediengesetz (TMG) fest (Allgemeine Informationspflichten). Danach haben „Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ bestimmte Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“. Letztlich benötigen aber alle Webseiten, die nicht rein persönlichen oder familiären Zwecken dienen nach dem TMG ein Impressum.

Nach der Vorschrift des § 5 TMG müssen insbesondere die folgenden Angaben im Impressum enthalten sein:

  • vollständiger Name (Vor- und Zuname) des Betreibers der Website,
  • vollständige ladungsfähige Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Wohnsitzes/der Niederlassung,
  • sofern es sich um eine juristische Person handelt: Angabe der Rechtsform und der vertretungsberechtigten Person,
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und Kommunikation gewährleisten – hierunter fallen die Angabe einer Telefonnummer und in jedem Fall die Angabe einer E-Mail-Adresse,
  • soweit die ausgeführte Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf: Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das das jeweilige Unternehmen eingetragen ist – zusätzlich muss die entsprechende Registernummer angeführt werden,
  • sofern vorhanden: Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder einer Wirtschafts-Identifikationsnummer (die Steuernummer muss hingegen nicht in das Impressum),
  • für bestimmte Berufszweige: Angaben über die Kammerzugehörigkeit, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, sowie über die berufsrechtlichen Regelungen,
  • der Hinweis auf die Möglichkeit der europäischen Online-Streitbeilegung.

Das mit diesen Daten versehene Impressum sollte von jeder Seite der Internetpräsenz leicht auffindbar sein. Üblich ist es, einen Link, der von jeder Seite aus sichtbar ist und zum Impressum führt, einzufügen. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) sieht die Bezeichnungen Impressum und Kontakt mittlerweile als üblich und ausreichend an.

Durch mehrere Gerichtsentscheidungen (vgl. LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011, Az. 2 HKO 54/11; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.8.2013, Az. I-20 U 75/13) wurde bestätigt, dass auch innerhalb von Social-Media-Profilen oder auf sonstigen Plattformen, auf denen beispielsweise gewerbliche Verkaufsangebote ausgestaltet werden, ein Impressum vorzuhalten ist. Es ist demnach zwingend erforderlich, innerhalb von Facebook, Twitter, Google+ oder sonstigen Profilen, ein ausreichendes Impressum vorzuhalten. Aber auch bei eBay, Amazon oder beispielsweise Immobilienscout24 müssen Unternehmer eine Anbieterkennzeichnung ausweisen.

Durch die Pflicht zur Impressumsangabe soll ein Mindestmaß an Transparenz und Information im Internet zum Schutz der Verbraucher sichergestellt und zusätzliches Vertrauen in den E- Commerce geschaffen werden. Darüber hinaus dienen die in § 5 TMG enthaltenen allgemeinen Informationspflichten zur Identitätsfeststellung, womit auch etwaige Rechtsverfolgungen im Streitfalle erleichtert werden sollen.

Die Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein unvollständiges Impressum abgemahnt werden kann, ist nicht immer leicht nachzuvollziehen. Das OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08) hat hierzu beispielweise entschieden, dass, wenn Pflichtangaben zu machen sind, deren Fehlen im Impressum eines Onlinehändlers stets wettbewerbsrechtlich relevant ist und in keinem Fall ein Bagatellverstoß darstellt. Das LG München (Urteil vom 04.05.2010, Az.: 33 O 14269/09) meinte jedoch einschränkend, dass wenn es an der Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer fehlt, es zwar zu einer Rechtsverletzung komme, es aber an einer „spürbaren Beeinträchtigung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG a.F. (§ 3a UWG n. F.) fehle und entsprechende wettbewerbsrechtliche Ansprüche dann ausgeschlossen wären. Dieser Rechtsverstoß soll nämlich nur eine bloße Bagatelle darstellen. Wann ein unvollständiges Impressum einen Bagatellverstoß darstellt und wann nicht, kann folglich nicht einheitlich beantwortet werden. Es kommt hier vielmehr auf den konkreten Fall und die tatrichterliche Würdigung an.

 

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