Abmahnung Preisangabe, Grundpreis, Preisangabenverordnung (PAngV)

Einer der häufigsten Abmahngründe im Internet ist die Verletzung der Preisangabenverordnung (PAngV). Die Preisangabenverordnung sieht besondere Bestimmungen für den Fernabsatzhandel vor. Verletzungen der Preisangabenverordnung sind nach aktueller BGH-Rechtsprechung in der Regel gemäß § 3a UWG (Tatbestand des Rechtsbruchs) wettbewerbswidrig und werden immer wieder gerne abgemahnt. Es gibt drei sehr häufige Abmahngründe, die wir nachfolgend kurz darstellen wollen:

Inhaltsverzeichnis

1. Preisangabe ohne den Zusatz “inkl. MwSt”

2. Fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangabe

3. Werbung mit durchgestrichenen Preisen

 

1. Preisangabe ohne den Zusatz “inkl. MwSt

Online-Händler werden insbesondere wegen Preisangaben ohne den Zusatz “inkl. MwSt” abgemahnt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Für den Fall, dass ein End- oder Gesamtpreis nicht angegeben werden kann, müssen die Verbraucher darüber informiert werden, welche weiteren Leistungsbestandteile kostenpflichtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: I ZR 61/14 – Wir helfen im Trauerfall; KG, Urteil vom 20.10.1992, Az.: 5 U 4891/92). Sonstige Preisbestandteile sind dabei weitere Kosten, die in die Berechnung der Gesamtpreise einbezogen werden. Grund für die Vorgabe ist, dass ein Verbraucher im Online-Handel Waren oder Leistungen zum dem für ihn geltenden Endpreis erwerben können muss. Daher ist der Bruttopreis anzugeben, damit der Verbraucher den Preis deutlich und ohne weitere Rechenschritte erkennen kann. Die fehlende oder falsche Darstellung stellt eine Irreführung des Verbrauchers und einen Wettbewerbsverstoß dar. Verkäufe zwischen Unternehmern (B2B) sind davon ausgenommen; allerdings gilt auch hier das Gebot der Preiswahrheit und Preisklarheit, wenn auch in abgeschwächter Form.

In der Werbung gegenüber dem Endverbraucher ist immer der Zusatz „inkl. MwSt“ bei allen Produktpreisen anzugeben. Ein Hinweis auf eine noch hinzukommende Umsatzsteuer, wie etwa „+ MwSt.“, genügt dagegen nicht.

2. Fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangabe

Fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben sind sehr häufig Gegenstand von Abmahnungen. Werden Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft, muss nach den Vorschriften der Preisangabenverordnung (§ 2 PAngV) neben dem Endpreis auch der Grundpreis pro maßgeblicher Einheit angegeben werden (also z.B. im Falle des Angebots eines Fertigsuppe der Preis pro 100ml oder 1l).

Wie der Grundpreis angegeben werden muss, ist häufig gar nicht so einfach zu entscheiden. Die meisten Fehler passieren bei

  • der Pflicht, Gesamt- und Grundpreis in unmittelbarer Nähe zueinander – „auf einen Blick“ – anzugeben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06),
  • Angaben bei Suchergebnissen für Shops, Angaben in Preissuchmaschinen,
  • der Angabe der richtigen Mengeneinheit (Gramm, Kilo, Liter),
  • Grundpreisangaben bei Warensets,
  • Grundpreisangaben in Verkaufsportalen wie Amazon oder eBay.

Besondere Vorsicht ist bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen nach Abmahnungen wegen fehlenden oder fehlerhaften Grundpreisangaben geboten, insbesondere, wenn der betroffene Händler eine Vielzahl von grundpreispflichtigen Angeboten hat. Häufig sind die Unterlassungserklärungen sehr weit gefasst und gelten für jeden einzelnen Fall einer Zuwiderhandlung auch für alle anderen Angebote des Abgemahnten. Hier sollte also vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung (sofern diese überhaupt ratsam ist) sichergestellt, dass tatsächlich alle betroffenen Angebote rechtmäßig gestaltet werden.

3. Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist sehr beliebt, denn sie vermittelt dem potentiellen Kunden den Eindruck eines besonders günstigen Angebotes. Allerdings können in bestimmten Fällen auch durchgestrichene Preise abgemahnt werden. Der BGH hat zwar entschieden, dass ein Online-Händler nicht darüber aufklären muss, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den eigenen früheren Preis handelt (Urteil vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14). Zur Begründung verwies der BGH darauf, dass ein Unternehmer ohnehin nur eigene Preise für ungültig erklären könne und dem Verbraucher aus Einkäufen im stationären Handel Preisetikette bekannt seien, auf denen durchgestrichenen Preise niedrigeren Angebotspreisen gegenübergestellt werden. Ein aufklärender Hinweis empfiehlt sich zur Sicherheit jedoch dann, wenn im Online-Shop nicht nur Eigenpreise, sondern an anderer Stelle die UVP des Herstellers oder Preise von Mitbewerbern eigenen Preisen gegenübergestellt werden.

Darüber hinaus, müssen die angegebenen durchgestrichenen Preise für das konkret beworbene Produkt auch stimmen, denn nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV müssen die Preisangaben den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Sofern der durchgestrichene Preis überhaupt nicht oder nur für kurze Zeit vor der Preissenkung verlangt wurde (sog. Alibi-Preis), ist die Gegenüberstellung irreführend und daher wettbewerbswidrig. Ferner darf mit einer Preissenkung durch Gegenüberstellung von altem und neuem Preis auch nicht ewig geworben werden, denn der neue Preis wird durch Zeitablauf dann zum „regulären Preis“. Die Preisreduzierung muss daher noch aktuell sein, das Produkt darf also nicht schon über einen längeren Zeitraum zum niedrigeren Preis angeboten werden. Das Landgericht Bochum hat hierzu mit Urteil vom 24.03.2016, Az.: I-14 O 3/16, entschieden, dass eine Preisreduzierung jedenfalls dann nicht mehr aktuell ist, wenn der alte Preis seit mehr als drei Monaten nicht mehr verlangt wurde. Drei Monate sind also die absolute Höchstgrenze.

Irreführende Preisangaben sind immer – neben dem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung – auch gemäß § 5 bzw. § 5a UWG rechtswidrig.

Sie haben eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung und/oder einer irreführenden Preisangabe erhalten? Melden Sie sich gern bei uns. Wir sind eine auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Mehr über uns erfahren Sie hier: Über uns. Wir können Sie zur Berechtigung der Abmahnung und zu den notwendigen Folgeschritten beraten und verteidigen Sie. Beachten Sie unbedingt die in der Abmahnung gesetzten Fristen, denn sonst können teure, ggf. vermeidbare Gerichtsverfahren drohen.