Abmahnung wegen unzulässiger AGB / AGB-Klauseln / allgemeiner Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erleichtern den Rechtsverkehr und haben daher durchaus eine essentielle, wichtige Bedeutung. Unzulässige Klauseln in AGB gehören allerdings zu den häufigsten Abmahngründen und hier steckt der Teufel oft im Detail. Im Zuge der verbraucherfreundlichen EU-Gesetzgebung und Rechtsprechung können kleinste Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu deren Unwirksamkeit führen und damit zur Abmahnfalle werden. Fehlerhafte AGB-Klauseln im Internet sind zudem technisch für Wettbewerbs- und Verbraucherverbände leicht auffindbar. Nachfolgend sollen kurz der gesetzliche Hintergrund der Abmahnbarkeit von AGB-Klauseln und einige typische unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen erläutert werden.
Sie haben eine Abmahnung wegen einer oder mehrerer vermeintlich unzulässiger AGB-Klauseln erhalten? Lassen Sie sich von uns beraten und vertreten. Wir helfen gern.
Wir sind eine u.a. im Gebiet des Wettbewerbsrechts hochspezialisierte Rechtsanwaltskanzlei im Herzen Berlins. Unsere Spezialisierung ist durch einen Fachanwaltstitel im Gewerblichen Rechtsschutz nachgewiesen. Wir blicken mittlerweile auf eine über zehnjährige Kanzleigeschichte zurück. Als Anwälte für das Wettbewerbsrecht haben wir schon hunderte Fälle von Abmahnungen durch Verbände rechtlich begleitet. Mehr über uns erfahren Sie hier: Über uns.
Inhaltsverzeichnis
1. Warum können AGB abgemahnt werden?
2. Häufiger Abmahngrund: Unzulässiger Haftungsausschluss
3. Häufiger Abmahngrund: Vorrang der AGB und Schriftformerfordernis, salvatorische Klausel
4. Häufiger Abmahngrund: Unverbindliche Lieferzeiten, Liefervorbehalte
5. Häufiger Abmahngrund: Ausschluss oder Beschränkung des Widerrufsrechts
6. Häufiger Abmahngrund: Übertragung des Versandrisikos an Verbraucher
1. Warum können AGB abgemahnt werden?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Weil AGB in der Regel von der stärkeren Vertragspartei einseitig gestellt werden und so keine Verhandlung von Vertragsbestimmungen stattfindet, unterliegen sie einer besondere Inhaltskontrolle, um den Adressaten der AGB (die andere Vertragspartei) vor unfairen Verträgen zu schützen. Dazu gibt es in den §§ 305 ff. BGB gesetzliche Bestimmungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weil diese Regelungen auch zur Steuerung des Marktverhaltens insgesamt bestimmt sind und Verbraucher schützen sollen, können Verstöße nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 3a UWG – Rechtsbruch) abgemahnt werden.
Nach § 305c BGB ist es nicht zulässig, mehrdeutige oder überraschende Klauseln zu verwenden.
Nach § 307 BGB sind ferner allgemeine Geschäftsbedingungen dann verboten und unwirksam, wenn sie die andere Vertragspartei unangemessen benachteiligen. Dies ist meist dann der Fall, wenn sie von einem gesetzlichen Leitbild erheblich abweichen und/oder wesentliche Rechte der anderen Vertragspartei zu weit einschränken. In den §§ 308, 309 BGB finden sich viele Beispiele für verbotene Klauseln, so z.B. unzulässige Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen, Beweislastverteilungen, Laufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen, Rücktrittsvorbehalte oder Zahlungsfristen.
Es gibt unzählige Gerichtsurteile zu unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Streitfall (insbesondere auch in Verfahren wegen unlauterem Wettbewerb) prüfen die Gerichte, ob eine bestimmte Klausel die andere Vertragspartei unangemessen benachteiligt oder sonst unwirksam ist (sog. Inhaltskontrolle).
Faktisch ist es mittlerweile so, dass in Verträgen gegenüber Endverbrauchern nur noch wenig zugunsten des Verwenders und in Abweichung vom Gesetz geregelt werden darf. Die Rechtsprechung betrachtet den Verbraucher als besonders schutzwürdig. So bestehen AGB im Online-Handel häufig im Wesentlichen nur noch aus Pflichtinformationen, die dem Verbraucher erteilt werden müssen (zu den Pflichtinformationen, deren Fehlen oder Fehlerhaftigkeit ebenfalls abgemahnt werden können gibt es weitere Informationen hier: Link Abmahnung Informationspflichten). Aus diesen Gründen sind viele AGB-Klauseln unwirksam und werden gerne abgemahnt.
Oftmals lässt sich über AGB-Klauseln aber auch trefflich streiten, denn schließlich gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit, das heißt, die Vertragsparteien können vereinbaren, was sie wollen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann nach einer Abmahnung wegen einer AGB-Klausel prüfen, ob diese noch zulässig oder schon verboten und damit unzulässig ist.
2. Häufiger Abmahngrund: Unzulässiger Haftungsausschluss
Unzulässige Haftungsausschlüsse, Haftungsbeschränkungen oder der unzulässige Ausschluss der Gewährleistung werden sehr häufig abgemahnt. Obwohl das Gesetz hier eine eindeutige „Meinung“ vertritt, versuchen Unternehmer, groß wie klein, immer wieder gern, der Haftung oder Gewährleistung für einen Vertrag durch AGB-Klauseln ganz oder teilweise zu entkommen. Dies ist zwar ein verständliches Ansinnen, sollte aber nur vorsichtig und mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts umgesetzt werden.
In § 309 BGB finden sich eine Reihe von Beispielen von unzulässigen Rechtsauschlüssen, so z.B.:
- Verweisung auf Dritte bezüglich Mängelrechten ( 309 Ziffer 8. lit. b), aa)) BGB),
- Beschränkung auf ein bestimmtes Recht der Nacherfüllung (z.B. nur Ersatzlieferung oder nur Reparatur) ( 309 Ziffer 8. lit. b), bb)) BGB),
- Setzen einer Ausschlussfrist für eine Mängelanzeige ( 309 Ziffer 8. lit. b), dd)) BGB),
- Haftungsausschluss bei Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit ( 309 Ziffer 7. lit. a)) BGB),
- Haftungsausschluss für grob fahrlässiges odervorsätzlichen Verhalten ( 309 Ziffer 7. lit. b) BGB).
Nachfolgend listen wir einige Beispiele für unwirksame Haftungsklauseln unter Angabe der maßgeblichen Rechtsprechung auf, wobei zu erkennen sein soll, wie schwierig es für juristische Laien und oft auch Juristen selbst im Einzelfall sein kann, die Angemessenheit oder Unangemessenheit einer AGB-Klausel zu bewerten:
- „Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“ – unwirksam, BGH, Urteil vom 06.11.203, Az.: VIII ZR 353/12,
- „… haftet dafür, dass die Vermittlung der Reise bzw. der Reiseleistungen und die Beratung im Zusammenhang mit der Buchung sowie die Buchungsabwicklung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemacht werden.“ – unwirksam, OLG München, Urteil vom 12.04.2018, Az. 29 U 2138/17,
- „Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen“ – unwirksam, OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az.: 4 U 48/12.
3. Häufiger Abmahngrund: Vorrang der AGB und Schriftformerfordernis, salvatorische Klausel
Individuelle vertragliche Absprachen haben stets Vorrang vor AGB; dies regelt das Gesetz in § 305b BGB. Dieser Vorrang gilt auch für mündliche Vereinbarungen, selbst wenn die AGB schriftlich vorlagen. Dennoch finden sich in AGB häufig Regelungen zum Vorrang der AGB, zu einem Schriftformerfordernis für Nebenabreden oder auch salvatorische Klauseln, die zumeist unwirksam sind.
Nachfolgend sehen Sie einige „Klassiker“, die bereits von der Rechtsprechung als unwirksame AGB-Klauseln eingestuft wurden:
- „Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen“, – unwirksam, BGH, Urteil vom 14.07.2016, Az.: III ZR 387/15,
- „Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen sind ausschließlich in schriftlicher Form gültig“ – unwirksam, LG Bremen, Beschluss v. 10.08.2009, Az. 12 O 290/09,
- „Sie (die AGB, Anm. des Zitierenden) gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.“ – unwirksam, LG München I Urteil vom 14.8.2003, Az.: 12 O 2393/03.
- „§ 11 Schlussbestimmungen C….de und der Kunde werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.“ – unwirksam, OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az.: 5 U 81/07.
4. Häufiger Abmahngrund: Unverbindliche Lieferzeiten, Liefervorbehalte
Gern regeln Händler in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die angegeben Lieferzeiten unverbindlich sind. Dafür gibt es eine aus kaufmännischer Sicht verständliche Berechtigung, damit sich der Händler im Falle von Lieferengpässen bei eigenen Bezugsquellen schadlos halten kann. Unverbindliche Lieferzeiten sind jedoch nicht zulässig, denn sie benachteiligen den Verbraucher unangemessen, weil er die Verkäufer nicht in Verzug setzen kann. Insbesondere ist die Angabe „in der Regel“ bei Lieferzeiten nicht erlaubt, denn sie ist zu unbestimmt.
Unzulässig sind auch Liefervorbehalte, die dem Verkäufer im Falle der Nichtverfügbarkeit der Ware das Recht einräumen, entweder ein ähnliches Ersatzprodukt zu liefern (Ersatzlieferungsklausel) oder vom Vertrag zurückzutreten.
Nachfolgend listen wir einige typische AGB-Klauseln auf, die in der Vergangenheit von der Rechtsprechung bereits als unwirksam und damit als wettbewerbswidrig eingestuft wurden:
- „ Verfügbarkeitsvorbehalt Sollte das StM bzw. … e. K. nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann das StM, vertreten durch … e. K. eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware anbieten oder vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen werden vom StM bzw. … e. K. umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag erstattet.“ – unwirksam, OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2011, Az.: 6 W 55/11,
- „(5) Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.“ – unwirksam, OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2011, Az.: 6 W 55/11,
- “Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 – 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage – 10 Tage nach Zahlungseingang. Bitte beachten Sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern können. Bei H… ca. 4 – 6 Tage.”, unwirksam, Kammergericht, Urteil vom 03.04.2007, Az.: 5 W 73/07,
- “Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen.” – unwirksam, BGH, Urteil vom 21.0.9.2005, Az.: VIII ZR 284/04,
- “Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von XY nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, ist XY berechtigt, anstatt des bestellten Produktes ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern.” – unwirksam, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.03.2005, Az.: 2-02 O 341/04.
5. Häufiger Abmahngrund: Ausschluss oder Beschränkung des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (also insbesondere im Online-Handel) gehörten zu den elementaren Kundenrechten und wird von der Rechtsprechung stark geschützt. Das Widerrufsrecht ist zwingend und kann, abgesehen von einigen gesetzlichen Ausnahmen, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Zusätzlich muss der Unternehmer über das Widerrufsrecht vollständig, klar und transparent belehren.
Weitere Informationen dazu finden Sie bei dem von uns erläuterten Abmahngrund „Abmahnung Widerrufsbelehrung“.
6. Häufiger Abmahngrund: Übertragung des Versandrisikos an Verbraucher
Der Verlust von Ware auf dem Versandweg oder Transportschäden passieren im Online-Handel und sind ärgerlich. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware muss bei Geschäften mit Verbrauchern der Unternehmer tragen. Die Abwälzung der Transportgefahr ist im Versandhandel mit Verbrauchern ausdrücklich verboten (§ 474 Abs. 2 BGB). Entscheidend für die Vertragsabwicklung ist nicht die Übergabe der Ware an das Versandunternehmen, sondern die tatsächliche Ablieferung bei dem Kunden.
Weil die gesetzlichen Vorgaben dazu zwingend sind, ist die Übertragung des Versandrisikos auf dem Verbraucher nicht zulässig und entsprechende AGB-Klauseln wurden in der Vergangenheit häufig abgemahnt. Dementsprechend gibt es zu der Thematik viele Gerichtsentscheidungen, von denen wir einige exemplarisch unter Nennung der jeweils unzulässigen AGB-Klausel auflisten wollen:
- „Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“ – unwirksam, BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az.: VIII ZR 353/12,
- “Versand auf Risiko des Käufers” – unwirksam, LG Landau/Pfalz, Urteil vom 17.02.2006, Az.: HK O 977/05,
- „versicherter Versand“ – unzulässig, weil irreführend, da der Händler gemäß § 474 Abs. 2 BGB im Versandhandel mit Verbrauchern ohnehin das Versandrisiko trägt, LG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2007, Az.: 315 O 888/07.
- Angebot eines teureren versicherten Versands neben dem unversicherten Versand, ohne darauf hinzuweisen, dass der Verkäufer in jedem Fall die Versandgefahr trägt – unzulässig, LG Saarbrücken, Urteil vom 15.09.2006, Az.: 7 I O 94/06.
Sie haben eine Abmahnung wegen eines Verstoßes wegen einer oder mehrerer angeblich unzulässiger AGB-Klauseln erhalten? Melden Sie sich gern bei uns. Wir sind eine auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Mehr über uns erfahren Sie hier: Über uns. Wir können Sie zur Berechtigung der Abmahnung und zu den notwendigen Folgeschritten beraten und verteidigen Sie. Beachten Sie unbedingt die in der Abmahnung gesetzten Fristen, denn sonst können teure, ggf. vermeidbare Gerichtsverfahren drohen.