Abmahnung Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Wer? Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW), Kantstraße 100, 10627 Berlin, web: www.vsw.info
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) ist ein anerkannter und seit mehr als 30 Jahren aktiver Wettbewerbsverband. Seine Klagebefugnis ist allgemein anerkannt und wurde in der Vergangenheit von Gerichten immer wieder bestätigt. Einen Schwerpunkt der Tätigkeit des VSW bilden Abmahnungen im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung (z.B. mit Health Claims oder die Werbung für Heilmittel).
Sie haben eine Abmahnung des „Verband sozialer Wettbewerb“ (VSW)“ erhalten? Unterzeichnen Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung (mehr dazu erfahren Sie hier: Unterlassungserklärung abgeben ja/nein) Nehmen Sie andererseits die Abmahnung nicht auf die leichte Schulter (mehr dazu hier: Abmahnung erhalten? Was tun?). Wir empfehlen, die Abmahnung anwaltlich auf Ihre Berechtigung prüfen zu lassen und sodann gemeinsam eine tragfähige Strategie zum weiteren Vorgehen zu entwickeln.
Beachten Sie unbedingt die in der Abmahnung gesetzten Fristen. Verstreichen diese ohne Reaktion, können gerichtliche Verfahren mit weiteren Kosten drohen.
Sollte die Abmahnung berechtigt sein, müssen u.a. auch Vorkehrungen dazu getroffen werden, die vorgeworfenen Rechtsverstöße zukünftig zu vermeiden, etwa durch eine Anpassung der Angebote und/oder Rechtstexte. Auch hierfür ist anwaltliche Unterstützung ratsam.
Lassen Sie sich von uns beraten und vertreten. Wir helfen gern. Wir sind eine u.a. im Gebiet des Wettbewerbsrechts hochspezialisierte Rechtsanwaltskanzlei im Herzen Berlins. Unsere Spezialisierung ist durch einen Fachanwaltstitel im Gewerblichen Rechtsschutz nachgewiesen. Wir blicken mittlerweile auf eine über zehnjährige Kanzleigeschichte zurück. Als Anwälte für das Wettbewerbsrecht haben wir schon hunderte Fälle von Abmahnungen durch Verbände rechtlich begleitet.
Was wird abgemahnt?
- mangelhafte Informationen nach Altölverordnung,
- Verstöße gegen das LFBG (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) bei der Beschreibung von Nahrungsergänzungsmitteln,
- Werbung mit „CE geprüft“,
- Bewerbung von medizinischen Behandlungsverfahren oder von Medizinprodukten mit nicht belegten Wirkungsbehauptungen,
- Bewerbung von Wellnessleistungen mit gesundheitsbezogenen Angaben,
- Verstöße gegen § 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz), insbesondere irreführende Heilmittelwerbung,
- Bewerbung eines Lebensmittels mit „Detox“,
- Verstöße gegen die Health Claims-Verordnung,
- Verstöße gegen die LMIV (Lebensmittel-Informationsverordnung)
- Werbung mit einer „Geld zurück“-Garantie,
- Verstöße gegen die LMIV bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln,
- Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (Grundpreisangabe),
- Bewerbung von Kosmetik mit „Detox“, „Entschlackung“ etc.