Abmahnung Verstoß Textilkennzeichnungsverordnung / Textilkennzeichnungspflicht

Alle Textilerzeugnisse, die auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht werden sollen, sind ordnungsgemäß im Sinne der EU-Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung EU Nr. 1007/2011) zu kennzeichnen. Werden z.B. die Rohstoffgehalte nicht genau angegeben, kann dies zu einer Abmahnung wegen fehlerhafter Textilkennzeichnung führen. Dabei ist es unerheblich, auf welcher Plattform (z.B. eBay, Amazon, Onlineshop) die Verkäufe getätigt werden. Häufig leiten die Verbände die Abmahngründe aus § 3a UWG (Tatbestand des Rechtsbruchs) her.

Sinn und Zweck der Textilkennzeichnungsverordnung ist es, dass sich der Verbraucher über die verarbeiteten Materialien, deren Qualität und Verwendbarkeit unterrichten und seinen Kaufentschluss in voller Kenntnis dieser Umstände treffen kann.

Sie haben eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Textilkennzeichnungspflicht erhalten? Lassen Sie sich von uns beraten und vertreten. Wir helfen gern.

Wir sind eine u.a. im Gebiet des Wettbewerbsrechts hochspezialisierte Rechtsanwaltskanzlei im Herzen Berlins. Unsere Spezialisierung ist durch einen Fachanwaltstitel im Gewerblichen Rechtsschutz nachgewiesen. Wir blicken mittlerweile auf eine über zehnjährige Kanzleigeschichte zurück. Als Anwälte für das Wettbewerbsrecht haben wir schon hunderte Fälle von Abmahnungen durch Verbände rechtlich begleitet. Mehr über uns erfahren Sie hier: Über uns

Wer muss die Textilerzeugnisse kennzeichnen?

Häufig wird angenommen, dass nur Hersteller von Textilien deren Rohstoffzusammensetzung kennzeichnen müssen. Es gilt jedoch: Derjenige – ob Händler oder Hersteller – der den Artikel in den Verkehr bringt und somit auf dem Markt anbietet, muss die korrekte Textilkennzeichnung sicherstellen.

Welche Produkte sind zu kennzeichnen?

Generell sind alle Produkte auszuzeichnen, die ausschließlich oder zu einem großen Teil (mindestens 80 Prozent) Textilfasern enthalten.

Welche Angaben sind notwendig und erlaubt?

In Bezug auf die Textilkennzeichnung ist nicht nur abmahnbar, wenn keine oder gar falsche Angaben zu den verarbeiteten Fasern gemacht werden. Häufiger Ansatzpunkt für Abmahnungen sind zudem formelle Fehler bei der Vornahme der Online-Kennzeichnung.

Es sind bei der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge anzugeben (wie bspw. „70 % Baumwolle, 30 % Polyester“).

Mit dem Anhang I zur Textilkennzeichnungsverordnung gibt der Gesetzgeber genau vor, welche Faserbezeichnungen allein für die Kennzeichnung zulässig sind. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Faserbezeichnungen zur Kennzeichnung genutzt werden. Das führt oft dazu, dass Begrifflichkeiten abgemahnt werden, die zwar auf den ersten Blick für die beworbene Textilie passend sein mögen, aber im Rechtssinn eben nicht den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung entsprechen.

Unzulässig sind z. B. unter anderem:

  • Spandex

Besteht ein Textilerzeugnis ausschließlich aus einer einzigen Faserart, regelt Art. 7 der Textilkennzeichnungsverordnung:

 

„Reine Textilerzeugnisse

Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen.“

 

Der Europäische Gerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 05.07.2018, Az.: C-339/17, entschieden, dass die Verwendung eines der drei in dieser Bestimmung genannten Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen nicht verpflichtend ist. Bei Textilerzeugnissen, die tatsächlich nur aus einer Textilfaser bestehen (und auch nur dann!), reicht daher bspw. die Faserangabe: „Baumwolle“. Ein weiterer Zusatz kann mit aufgenommen werden, muss jedoch nicht.

Werden bei der Textilkennzeichnung falsche Informationen angegeben – z. B. wenn ein Textilprodukt als reine Seide beworben wird, es jedoch nicht zu 100 % daraus besteht – kann die Angabe zudem als Irreführung nach § 5 UWG abgemahnt werden.

 

Sie haben eine Abmahnung wegen einer fehlerhaften oder fehlenden Textilkennzeichnung erhalten? Melden Sie sich gern bei uns. Wir sind eine auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Mehr über uns erfahren Sie hier: Über uns (Link). Wir können Sie zur Berechtigung der Abmahnung und zu den notwendigen Folgeschritten beraten und verteidigen Sie. Beachten Sie unbedingt die in der Abmahnung gesetzten Fristen, denn sonst können teure, ggf. vermeidbare Gerichtsverfahren drohen.