Abmahnung Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale)
Wer? Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V., Landgrafenstraße 24 B, 61348 Bad Homburg vor der Höhe,
web: www.wettbewerbszentrale.de
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale) ist ein gemeinnütziger, eingetragener Verein und gehört zu den größten und durchsetzungsstärksten Wettbewerbsverbänden in Deutschland. Zu seinen Mitgliedern gehören u.a. die die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft. Die Abmahn- und Klagebefugnis in Wettbewerbssachen ist allgemein anerkannt und wurde in vielen Gerichtsverfahren bestätigt.
Sie haben eine Abmahnung des „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale)“ erhalten? Unterzeichnen Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung (mehr dazu erfahren Sie hier: Link Unterlassungserklärung abgeben ja/nein)! Nehmen Sie andererseits die Abmahnung nicht auf die leichte Schulter (mehr dazu: Abmahnung erhalten? Was tun?). Wir empfehlen, die Abmahnung anwaltlich auf Ihre Berechtigung prüfen zu lassen und sodann gemeinsam eine tragfähige Strategie zum weiteren Vorgehen zu entwickeln.
Beachten Sie unbedingt die in der Abmahnung gesetzten Fristen. Verstreichen diese ohne Reaktion, können gerichtliche Verfahren mit weiteren Kosten drohen.
Sollte die Abmahnung berechtigt sein, müssen u.a. auch Vorkehrungen dazu getroffen werden, die vorgeworfenen Rechtsverstöße zukünftig zu vermeiden, etwa durch eine Anpassung der Angebote und/oder Rechtstexte. Auch hierfür ist anwaltliche Unterstützung ratsam.
Lassen Sie sich von uns beraten und vertreten. Wir helfen gern. Wir sind eine u.a. im Gebiet des Wettbewerbsrechts hochspezialisierte Rechtsanwaltskanzlei im Herzen Berlins. Unsere Spezialisierung ist durch einen Fachanwaltstitel im Gewerblichen Rechtsschutz nachgewiesen. Wir blicken mittlerweile auf eine über zehnjährige Kanzleigeschichte zurück. Als Anwälte für das Wettbewerbsrecht haben wir schon hunderte Fälle von Abmahnungen durch Verbände rechtlich begleitet.
Was wird abgemahnt?
- Verstöße gegen die Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle, § 1 Handwerksordnung (HWO),
- Verstöße gegen die Impressumspflicht, § 5 Telemediengesetz (TMG),
- Irreführung wegen des Unterlassens vertragswesentlicher Informationen (wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistungen), § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
- Aggressive, unlautere Werbung § 4a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
- Belästigende Werbung (Spam),
- Irreführende Angaben zum Herstellungsprozess von Waren, § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
- Irreführende Angaben zur Kostenfreiheit („kostenfrei“, „gratis“, „umsonst“) einer Leistung, Nr. 21 des Anhangs zu § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG),
- Unzulässige Allein- und Spitzenstellungsbehauptungen, § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
- Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV),
- Tarnung gewerblicher Angebote als private Angebote (u.a. durch Unterlassen von Impressum und Widerrufsbelehrung),
- Verstöße gegen die Pflicht zur vollständigen und fehlerfreien Belehrung über Widerrufsrechte (u.a. auch das Fehlen eines Musterwiderrufsfomulars),
- Unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Klauseln),
- Verstöße gegen die Vorgaben zur Textilkennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung,
- Getarnte Werbung (Schleichwerbung),
- Verstöße gegen die Health Claims-Verordnung,
- Bewerbung von medizinischen Behandlungsverfahren oder von Medizinprodukten mit nicht belegten Wirkungsbehauptungen.