Abmahnung Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände

Wer?     Verschiedene nichtstaatliche Organisationen zur Vertretung von Interessen der Verbraucher, z.B.

  • Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Rudi-Dutschke-Straße 17, 10969 Berlin, web: www. https://www.vzbv.de/,
  • Verbraucherzentrale Berlin e..V., Ordensmeisterstraße 15-16, 12099 Berlin, web: verbraucherzentrale-berlin.de,
  • Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf, web: verbraucherzentrale.nrw,
  • Bund der Versicherten e.V., Gasstraße 18 – Haus 4, 22761 Hamburg, web: bundderversicherten.de,
  • Deutscher Mieterbund e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin, web: mieterbund.de,  

 

Die Verbraucherzentrale und andere Verbraucherverbände setzen Verbraucherschutzrechte durch, klären Verbraucher über ihre Rechte auf und beraten dementsprechend. Sie gehen im Allgemeinen gegen unlautere Geschäftspraktiken vor, die vornehmlich Verbraucher schädigen, z.B. irreführende oder aggressive Werbung.

Die Abmahn- und Klagebefugnis der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände entsteht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG mit der Eintragung in die „Liste qualifizierter Einrichtungen“ gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) des Bundesamtes für Justiz (hier einsehbar: https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_qualifizierter_Einrichtungen.html?nn=3449818). 

Sie haben eine Abmahnung von einer Verbraucherzentrale oder einem anderen Verbraucherverband erhalten? Unterzeichnen Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung (mehr dazu erfahren Sie hier: Unterlassungserklärung abgeben ja/nein)! Nehmen Sie andererseits die Abmahnung nicht auf die leichte Schulter (mehr dazu: Abmahnung erhalten? Was tun?). Wir empfehlen, die Abmahnung anwaltlich auf Ihre Berechtigung prüfen zu lassen und sodann gemeinsam eine tragfähige Strategie zum weiteren Vorgehen zu entwickeln.

Beachten Sie unbedingt die in der Abmahnung gesetzten Fristen. Verstreichen diese ohne Reaktion, können gerichtliche Verfahren mit weiteren Kosten drohen.

Sollte die Abmahnung berechtigt sein, müssen u.a. auch Vorkehrungen dazu getroffen werden, die vorgeworfenen Rechtsverstöße zukünftig zu vermeiden, etwa durch eine Anpassung der Angebote und/oder Rechtstexte. Auch hierfür ist anwaltliche Unterstützung ratsam.

Lassen Sie sich von uns beraten und vertreten. Wir helfen gern. Wir sind eine u.a. im Gebiet des Wettbewerbsrechts hochspezialisierte Rechtsanwaltskanzlei im Herzen Berlins. Unsere Spezialisierung ist durch einen Fachanwaltstitel im Gewerblichen Rechtsschutz nachgewiesen. Wir blicken mittlerweile auf eine über zehnjährige Kanzleigeschichte zurück. Als Anwälte für das Wettbewerbsrecht haben wir schon hunderte Fälle von Abmahnungen durch Verbände rechtlich begleitet.

Was wird abgemahnt?

  • Irreführende Werbung mit Sonderangeboten (Lockangeboten),
  • unerwünschte Werbung (z.B. E-Mail-Spamwerbung),
  • Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere DSGVO-Verstöße),
  • Abofallen,
  • Kundenfeinliche, benachteiligende und damit unwirksame AGB-Klauseln,
  • Wucherpreise,
  • Verstöße gegen Produkt- und Preisinformationspflichten,
  • Irreführende Werbung mit Testergebnissen,
  • Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten (z.B. bei Lebensmitteln oder Textilwaren)
  • Irreführende Angaben zur Kostenfreiheit („kostenfrei“, „gratis“, „umsonst“) einer Leistung, Nr. 21 des Anhangs zu § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG),
  • Unzulässige Allein- und Spitzenstellungsbehauptungen, § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
  • Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV),
  • Tarnung gewerblicher Angebote als private Angebote (u.a. durch Unterlassen von Impressum und Widerrufsbelehrung),
  • Verstöße gegen die Pflicht zur vollständigen und fehlerfreien Belehrung über Widerrufsrechte (u.a. auch das Fehlen eines Musterwiderrufsfomulars),
  • Verstöße gegen die Vorgaben zur Textilkennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung,
  • Getarnte Werbung (Schleichwerbung).