Abmahnung wegen Datenschutzverstößen / fehlerhaften Datenschutzerklärungen (DSGVO)

Fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen sind spätestens seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend: DSGVO) am 25. Mai 2018 immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Häufig leiten die Verbände die Abmahngründe aus § 3a UWG (Tatbestand des Rechtsbruchs) her.

Sie haben eine datenschutzrechtliche Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich von uns beraten und vertreten. Wir helfen gern.

Wir sind eine u.a. im Gebiet des Wettbewerbsrechts hochspezialisierte Rechtsanwaltskanzlei im Herzen Berlins. Unsere Spezialisierung ist durch einen Fachanwaltstitel im Gewerblichen Rechtsschutz nachgewiesen. Wir blicken mittlerweile auf eine über zehnjährige Kanzleigeschichte zurück. Als Anwälte für das Wettbewerbsrecht haben wir schon hunderte Fälle von Abmahnungen durch Verbände rechtlich begleitet. Mehr über uns erfahren Sie hier: Über uns

Nachdem in der Rechtsprechung der Landgerichte zunächst eine Uneinigkeit zur wettbewerbsrechtlichen „Abmahnbarkeit“ von Verstößen gegen die DSGVO bestand, hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 27.02.2020, Az.: 2 U 257/19, entschieden, dass es sich bei einigen Bestimmungen der DSGVO (etwa bei den Informationspflichten, um die es ging) um Marktverhaltensregelungen handelt, die insoweit ins Wettbewerbsrecht fallen und daher auch entsprechend wettbewerbsrechtlicher Normen abmahnbar sind. Nach dem Urteil des OLG Stuttgart seien Wettbewerbsverbände, wie z.B. der IDO-Verband, folglich nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. § 8 Abs. 1 und § 3a UWG zur Abmahnung befugt. Gegen das Urteil wurde jedoch Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, so dass die Rechtslage nun höchstrichterlich geklärt wird. Es bleibt in dieser Frage spannend.

Die häufigsten Abmahngründe in Bezug auf die DSGVO sind:

  • fehlende Datenschutzerklärung: Jeder Betreiber einer Internetseite ist verpflichtet, Besucher der Seite aufzuklären, wie, in welchem Umfang und zu welchem Zweck er personenbezogene Daten erhebt. Dafür ist eine Datenschutzerklärung erforderlich.
  • Verletzung der Informationspflichten gemäß 13 und Art. 14 DSGVO
  • mangelnde Einwilligung für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, etwa durch einen fehlenden Button zur Einwilligung der Cookie-Speicherung auf einer Webseite. Für Tracking, Profiling und Retargeting zum Zweck der Gewinnoptimierung ist eine ausdrückliche und informierte Einwilligung über den Cookie-Banner erforderlich. Ein bereits bei dem Besuch einer Website oder eines Onlineshops automatisch angekreuztes Kästchen, mit welchem der Besucher seine Einwilligung zur Setzung von Cookies bestätigen soll, ist nicht als wirksame Einwilligung zu klassifizieren (EuGH, Urt. v. 01.10.2019, Az.: C-673/17).
  • Verstoß gegen die Verständlichkeit der Datenschutzerklärung, etwa durch ungenaue oder unklare Angaben.
  • Vernachlässigung der Pflichten gegenüber Betroffenen beim Versuch der Wahrnehmung ihrer Rechte, wie etwa der Auskunftspflicht oder der Löschung von Daten.
  • Mangelhafte Einrichtung von technisch-organisatorischen Maßnahmen, wie etwa einer fehlenden Verschlüsselung der Webseite oder des E-Mail-Verkehrs.
  • Verstöße gegen die DSGVO in Form von unrechtmäßigem E-Mail-Marketing: Versand von Werbemails ohne Einwilligung (das Double-Opt-In-Verfahren gilt hier als rechtssicher)

Sie haben eine Abmahnung wegen einer fehlerhaften oder fehlenden Datenschutzerklärung erhalten? Melden Sie sich gern bei uns. Wir sind eine auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Mehr über uns erfahren Sie hier: Über uns. Wir können Sie zur Berechtigung der Abmahnung und zu den notwendigen Folgeschritten beraten und verteidigen Sie. Beachten Sie unbedingt die in der Abmahnung gesetzten Fristen, denn sonst können teure, ggf. vermeidbare Gerichtsverfahren drohen.