Warum dürfen Verbände, Vereine und Kammern abmahnen?

Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist angelegt, dass Wettbewerbsverstöße von Marktteilnehmern nicht vom Staat selbst verfolgt werden, sondern einerseits von Mitbewerbern und andererseits von Interessenverbänden von bestimmten Marktteilnehmern, also z.B. Wirtschaftsverbänden, Berufskammern oder Verbrauchervereinen. Die Abmahnbefugnis (genauer Anspruchsberechtigung) von Verbänden, Vereinen und Kammern folgt also direkt aus dem Gesetz. Allerdings ist nicht jeder beliebige Verband oder Verein abmahnbefugt; dies ist für jeden Einzelfall zu prüfen. Nähere Informationen dazu sind hier zu finden: „Warum dürfen Verbände abmahnen“