Was ist eine einstweilige Verfügung?

Ist eine Sache für einen abmahnenden Verband besonders eilig, kann dieser nach dem Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist anstatt einer Unterlassungsklage auch zunächst einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung bei dem zuständigen Landgericht einreichen. Damit verfolgt er den Unterlassungsanspruch mittels Eilverfahren und kann u.U. sehr schnell und ohne mündliche Verhandlung einen Unterlassungstitel erlangen.

Eine einstweilige Verfügung wirkt dabei wie ein „vorläufiges“ Unterlassungsurteil. Damit wird der Abgemahnte zur Unterlassung des in der Verfügung beschrieben Verhaltens verpflichtet und muss bei Verstößen dagegen Ordnungsgelder zahlen oder im Extremfall eine Ordnungshaft ableisten.

Ergeht eine einstweilige Verfügung, ist damit der Rechtsstreit aber noch nicht beendet. Die einstweilige Verfügung gilt nur vorläufig. Hier sollte unbedingt nach der Zustellung einer einstweiligen Verfügung beim Abgemahnten anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden, um zu entscheiden, wie man sich am besten weiter verhält, z.B. durch eine verfahrensbeendende Abschlusserklärung, einen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung oder ein Verlagern der Streitigkeit in ein Hauptverfahren (ein Klageverfahren). Weitere Informationen dazu finden Sie hier: „Klage oder Verfügungsantrag eines Verbandes erhalten?“