Klage oder Verfügungsantrag eines Verbandes erhalten?

Sie haben eine Klage oder einen Verfügungsantrag eines abmahnenden Verbandes, Vereins oder einer Berufskammer erhalten? Dabei stellen sich natürlich verschiedene Fragen, insbesondere was jetzt passieren kann und wie Sie sich richtig verhalten. Vorweg: Achten Sie unbedingt auf die von dem angerufenen Gericht gesetzten Fristen (z.B. eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft). Versäumen Sie diese, können erhebliche rechtliche Nachteile drohen und Sie mit Verfahrenskosten belastet werden.

Wir empfehlen dringend, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen. Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten sind komplex und falsche Entscheidungen des abgemahnten Unternehmens können hier fatale Konsequenzen haben. Ein Rechtsanwalt kann die Sach- und Rechtslage prüfen und Sie im Hinblick auf Ihre Bedürfnisse und die beste Strategie beraten. Da Wettbewerbsrechtsangelegenheiten fast immer vor Landgerichten ausgefochten werden, brauchen Sie für die Verteidigung in einem Gerichtsverfahren, auch von Rechts wegen, einen Anwalt – vor Landgerichten herrscht Anwaltszwang. Ohne Anwalt dürfen Sie nicht gehört werden.

Lassen Sie sich von uns beraten und vertreten. Wir helfen gern. Mehr über uns erfahren Sie in der Rubrik „Über uns“.

Nachfolgend geben wir einige allgemeine Hinweise und Tipps zu Verfügungs- und Klageverfahren. Es gibt vier typische wettbewerbsrechtliche Gerichtsverfahren, die von Verbänden geführt werden:

Inhaltsverzeichnis

1. Eilverfahren: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

2. Hauptsache: Unterlassungsklage

3. Bestrafungsverfahren: Ordnungsgeld- und Ordnungsantrag

4. Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe

1. Eilverfahren: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Läuft die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Abgabe eben dieser aus, wird der Verband häufig versuchen, eine einstweilige Untersagungsverfügung zu erlangen, insbesondere wenn er die Sache als eilig betrachtet (z.B. weil der Verstoß schwerwiegend ist und innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Marktteilnehmern erheblich schädigt). Der Verband beantragt bei dem zuständigen Landgericht sodann, dass es dem Abgemahnten einstweilen (vorläufig) untersagt wird, sich in bestimmter Weise am Markt zu verhalten (z.B. irreführend zu werben).

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Eiligkeit der Sache wird im Wettbewerbsrecht vermutet. Ein abmahnender Verband muss diese also nicht gesondert darlegen; kurz gesagt: Nach dem Gesetz sind Wettbewerbssachen immer eilig.

Sind Sie der Meinung, die Abmahnung erging zu Unrecht und sind Sie nicht bereit, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen, empfehlen wir die Hinterlegung einer Schutzschrift, um einer einstweiligen Untersagungsverfügung vorzubeugen. Mit einer Schutzschrift können alle wesentlichen Argumente dem zuständigen Gericht bereits im Zeitpunkt des Verfügungsantrages zugänglich gemacht werden. Sie soll den Verfügungserlass präventiv verhindern, denn auch eine zu Unrecht ergangene einstweilige Verfügung ist erst einmal zu beachten und der Abgemahnte muss seine Angebote entsprechend anpassen, will er eine Strafe (ein Ordnungsgeld) verhindern. Dies kann im Einzelfall zu erheblichen Schäden führen, z.B. wenn Produkte zurückgerufen werden müssen.

Nach dem Eingang eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung prüft das zuständige Gericht die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags und hierbei insbesondere, ob der Vorwurf der Abmahnung in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wurde und ob das glaubhaft gemachte beanstandete Verhalten wettbewerbswidrig ist (also insbesondere gegen die Vorschriften des UWG verstößt). Das Gericht kann dann nach eigenem Ermessen über den Fortgang des Verfahrens bestimmen. Es kann die Verbotsverfügung ohne weiteres, also ohne Anhörung des Abgemahnten oder eine mündliche Verhandlung, erlassen. Dies kommt in der Praxis sehr häufig vor, vornehmlich bei eindeutigen Verstößen. Es kann alternativ vor dem Erlass dem Abgemahnten die Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen. Fristen und Termine sind unbedingt einzuhalten, sonst droht allein wegen der Versäumnis eine Niederlage im Verfahren. Im Falle des Erlasses einer einstweiligen Verfügung muss der Abgemahnte auch die Verfahrenskosten tragen.

Eine einstweilige Verfügung wirkt wie ein „vorläufiges“ Unterlassungsurteil. Der Abgemahnte muss das in der Verfügung dargelegte Verhalten zukünftig unterlassen und bei Verstößen dagegen Ordnungsgelder zahlen oder im Extremfall eine Ordnungshaft ableisten. Übrigens: Nur der Unterlassungsanspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig durchgesetzt werden, nicht auch andere Ansprüche (z.B. der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten).

Ergeht eine einstweilige Verfügung, ist damit der Rechtsstreit aber noch nicht beendet. Die einstweilige Verfügung gilt nur vorläufig. Lassen Sie sich dringend nach der Zustellung einer einstweiligen Verfügung anwaltlich beraten um zu entscheiden, wie man sich am besten weiter verhält, z.B. durch eine verfahrensbeendende Abschlusserklärung, einen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung oder ein Verlagern der Streitigkeit in ein Hauptverfahren (ein Klageverfahren).

Weitergehende Informationen zu einstweiligen Verfügungsverfahren finden Sie hier: https://abd-partner.de/de/blog/detailansicht/die-einstweilige-verfuegung-im-wettbewerbsrecht.html.

2. Hauptsache: Unterlassungsklage

Mit einer Unterlassungsklage verfolgt der abmahnende Verband den in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiter, also dann, wenn keine oder keine nach Sicht des Verbandes ausreichende Unterlassungserklärung in Folge der Abmahnung abgegeben wurde. Typischerweise lautet der entsprechende Unterlassungsantrag darauf, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen (z.B. eine irreführende Werbung oder eine Verbrauchertäuschung) und im Falle eines Verstoßes gegen diese Unterlassungspflicht die Androhung, dann ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,- € zahlen zu müssen oder ersatzweise Ordnungshaft abzuleisten.

Mit der Unterlassungsklage werden häufig auch weitere Nebenansprüche verfolgt, insbesondere der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung, teilweise auch ein Anspruch auf Auskunft zum Umfang der Verletzungshandlungen sowie Gewinnabschöpfung und/oder Schadensersatz.

Nach Eingang der Klage wird diese dem Abgemahnten oder seinem anwaltlichen Vertreter zugestellt. Mit der Zustellung gesetzte Fristen (insbesondere die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und die Frist zur Einreichung einer Klageerwiderung) sind unbedingt zu beachten, sonst kann allein deshalb das Verfahren verloren gehen.

Bei Anzeige der Verteidigungsbereitschaft darf das Gericht kein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen und muss einen Termin zur mündlichen Verhandlung festsetzen, will es in der Sache entscheiden. Das verschafft dem Abgemahnten und seinem Rechtsanwalt Zeit, die Vorwürfe und Ansprüche zu prüfen und auf dieser Grundlage eine optimale Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Es gibt viele verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf die Klage (z.B. ein Anerkenntnis, ein Vergleichsangebot oder die Klageerwiderung), die alle gemeinsam mit einem Rechtsanwalt sorgfältig geprüft und sodann eine auf den Bedürfnissen des Abgemahnten beruhende Verfahrensstrategie gewählt werden sollte.

Endet das Verfahren mit einem streitigen Urteil, muss die unterlegene Partei die Kosten tragen.

Sind in einem Verfahren neue rechtliche Streitfragen betroffen, ist es nicht unwahrscheinlich, dass der abmahnende Verband im Falle einer erstinstanzlichen Niederlage Berufung gegen das Urteil einlegt, um die strittigen Rechtsfragen von einer höheren Instanz klären zu lassen.

 

3. Bestrafungsverfahren: Ordnungsgeld- und/oder Ordnungshaftantrag

Das Bestrafungsverfahren ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. „Bestraft“ werden kann mit einem Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft. Hier werden Verstöße gegen einen Unterlassungstitel sanktioniert. Typische Unterlassungstitel sind Unterlassungsurteile und Unterlassungsverfügungen.

Wird beispielsweise einem Unternehmen gerichtlich untersagt, in einer bestimmten Art und Weise zu werben und wirbt der Unternehmer gleichwohl, wie es ihm verboten wurde, dann kann der abmahnende Verband ein Bestrafungsverfahren einleiten und hier die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft beantragen.

Bei einer Bestrafung kann wettbewerbswidriges Verhalten sehr teuer werden. Deshalb gilt es, im Vorfeld alles Mögliche zu tun, um Verstöße gegen vollstreckbare Unterlassungstitel präventiv zu vermeiden.

In der Praxis ist das Ordnungsgeld die zumeist verhängte Sanktion, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro und die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen (§ 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Höhe des verhängten Ordnungsmittels hängt von mehreren Faktoren ab: u.a. der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners, der Gefährlichkeit des Verstoßes für andere Marktteilnehmer und dem Grad des Verschuldens.

Wir empfehlen, ein Ordnungsmittelverfahren nicht einfach über sich ergehen zu lassen, sondern dringend einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen. Oftmals liegt in dem vorgeworfenen Verhalten gar kein Verstoß gegen den zugrunde liegenden Unterlassungstitel. Der Rechtsanwalt kann außerdem selbst im Falle eines klaren Verstoßes die Strafhöhe mildernde Umstände (z.B. ein geringes Verschulden) vortragen und so die Strafe erheblich „drücken“. Auch hier gilt: Von einem Gericht gesetzte Fristen sind dringend zu beachten, denn sonst kann allein wegen eines Fristversäumnisses ein Verfahren verloren gehen.

4. Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe

Hat der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgegeben, sich also zur zukünftigen Unterlassung eines bestimmten Verhaltens verpflichtet, und verstößt er danach gegen diese vertragliche Unterlassungsverpflichtung, so kann eine Vertragsstrafe fällig werden. Der Abgemahnte (Unterlassungsschuldner) muss dann eine Art „Strafe“ an den abmahnenden Verband (Unterlassungsgläubiger) zahlen (mehr dazu erfahren Sie hier: „Was ist eine Vertragsstrafe?“. Die Verbände verfolgen ihre Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen konsequent und zwar auch gerichtlich, denn damit können diese echte Einnahmen generieren. Üblicherweise wird der Abgemahnte zunächst in einem außergerichtlichen Schreiben auf seinen erneuten Verstoß hingewiesen und zur Zahlung der Vertragsstrafe binnen Frist aufgefordert. Wird die Vertragsstrafe dann nicht innerhalb der Frist bezahlt, wird Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe erhoben.

Ob der Abgemahnte die Vertragsstrafe wirklich schuldet, ist aber durchaus oft streitbar. Häufig fällt das beanstandete Verhalten gar nicht unter die Unterlassungsverpflichtung, etwa weil es rechtmäßig ist oder gar nicht von der Unterlassungsverpflichtung umfasst wird. Manchmal ist auch gar kein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen, weil ein Formfehler vorliegt oder die Unterlassungserklärung nicht angenommen wurde.

Auch hier gilt: Fordert ein Verband eine Vertragsstrafe von Ihnen, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Ein im Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann die Forderungen prüfen und eine tragfähige Verteidigungsstrategie entwickeln. Wie immer gilt: Gesetzte Fristen (sowohl seitens des fordernden Verbandes als auch seitens des befassten Gerichts) sind dringend einzuhalten, sonst drohen erhebliche rechtliche Nachteile.

Sie haben eine einstweilige Verfügung, einen Bestrafungsantrag oder eine Klage von einem Verband erhalten? Melden Sie sich gern bei uns. Wir sind eine auf wettbewerbsrechtliche Sachverhalte spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Mehr über uns erfahren Sie hier: Über uns. Wir können Sie zur Berechtigung des Verbandsvorgehens und zu den notwendigen Folgeschritten beraten und verteidigen Sie. Beachten Sie unbedingt auf von einem Gericht gesetzte Fristen, denn sonst können Sie allein wegen der Versäumung einer Frist in einem Verfahren unterliegen.