Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU)
Wer? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V., Hohenzollernring 12, 50672 Köln, web: www.vgu-koeln.de
Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU) ist nach eigener Aussage der älteste Wettbewerbsverband in Deutschland. Zu seinen zentralen Aufgaben gehört die Unterbindung von Wettbewerbsverstößen im Wege der Abmahnung und die Information seiner Mitglieder rund um das Wettbewerbsrecht. Die Abmahn- und Klagebefugnis des Verbandes haben Gerichte (auch der BGH) in der Vergangenheit immer wieder bestätigt.
Sie haben eine Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V erhalten? Unterzeichnen Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung (mehr dazu erfahren Sie hier: Unterlassungserklärung abgeben ja/nein)! Nehmen Sie andererseits die Abmahnung nicht auf die leichte Schulter (mehr dazu: Abmahnung erhalten? Was tun?). Wir empfehlen, die Abmahnung anwaltlich auf Ihre Berechtigung prüfen zu lassen und sodann gemeinsam eine tragfähige Strategie zum weiteren Vorgehen zu entwickeln.
Beachten Sie unbedingt die in der Abmahnung gesetzten Fristen. Verstreichen diese ohne Reaktion, können gerichtliche Verfahren mit weiteren Kosten drohen.
Sollte die Abmahnung berechtigt sein, müssen u.a. auch Vorkehrungen dazu getroffen werden, die vorgeworfenen Rechtsverstöße zukünftig zu vermeiden, etwa durch eine Anpassung der Angebote und/oder Rechtstexte. Auch hierfür ist anwaltliche Unterstützung ratsam.
Lassen Sie sich von uns beraten und vertreten. Wir helfen gern. Wir sind eine u.a. im Gebiet des Wettbewerbsrechts hochspezialisierte Rechtsanwaltskanzlei im Herzen Berlins. Unsere Spezialisierung ist durch einen Fachanwaltstitel im Gewerblichen Rechtsschutz nachgewiesen. Wir blicken mittlerweile auf eine über zehnjährige Kanzleigeschichte zurück. Als Anwälte für das Wettbewerbsrecht haben wir schon hunderte Fälle von Abmahnungen durch Verbände rechtlich begleitet.
Was wird abgemahnt?
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- Irreführende und/oder unvollständige Produktwerbung mit dem Hinweis „LGA geprüft“,
- Irreführende und/oder unvollständige Werbung mit Testergebnissen (z.B. Testwerbung ohne Fundstellenangabe),
- Irreführung durch Unterlassen der Angabe der wesentlichen Eigenschaften des beworbenen Produktes (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG),
- Unvollständige Preisangaben (Verstoß gegen die Preisangabenverordnung),
- Verstöße gegen Kennzeichnungspflicht zum Kraftstoffverbrauch (§ 3a UWG i.V.m. §§ 1, 5 Abs. 1 PKW-ENVKV),
- Verstöße gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe,
- Irreführende Werbung mit dem CE-Kennzeichen
- Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung durch nicht gestattete gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln,
- Fehlende oder falsche Widerrufsbelehrungen,
- Unzulässige AGB-Klauseln,
- Unvollständige Werbung mit Garantien,
- Fehlende Angabe der Füllmenge bei Lebensmitteln,
- Fehlende Informationen zur OS-Plattform (Streitbeilegung),
- Werbung mit falschen geographischen Herkunftsangaben (z.B. „Himalaya-Salz“),
- Irreführende Angaben zum Risiko der Versendung (z.B. mit „versicherter Versand“).