Die Verbraucherschützer der Deutschen Umwelthilfe e.V (DUH) gehen seit Jahren hart gegen Verstöße in Industrie und Handel vor und stehen für die eigene Abmahnpraxis stark in der Kritik. Der Bundesgerichtshof hat nun mit einem Urteil vom 4. Juli 2019 die Klagebefugnis des Vereins bestätigt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei nicht festzustellen.

Auslöser war ein Rechtsstreit mit einem Autohändler aus dem Raum Stuttgart, der Verbraucher in einer Werbung unzureichend über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen eines Neuwagens informiert hatte. Der Autohändler hielt die diesbezügliche Klage der DUH für rechtsmissbräuchlich und in der Sache für unbegründet.

Der BGH hat in seinem Urteil die Voraussetzungen und Grenzen des Einwands des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 UWG bezüglich einer auf Wettbewerbsrecht gestützten Abmahnung konkretisiert. Allein die Tatsache, dass eine Vielzahl von Abmahnungen wegen gleichartiger Verstöße ausgesprochen wird, ist kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, ebenso wenig wie die Erzielung von Überschüssen aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse. Die Grenze des Zulässigen ist erst da überschritten, wo Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen. Das konnte der BGH mit Blick auf die Deutsche Umwelthilfe nicht feststellen.

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