Bei einer Gewinnspiel-Werbung, die sich in einem Prospekt befindet, muss auf eine vom Veranstalter vorgegebene Einschränkung des Teilnehmerkreises bereits im Prospekt hingewiesen werden, so entschied das Landgericht Amberg mit Urteil vom 08.04.2019.

Der Kläger war ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragener rechtsfähiger Wettbewerbsverein. Die Beklagte bewarb in einem Print-Werbeprospekt ein Gewinnspiel.  Ab 20,- EUR Einkaufswert sollten die Kunden jeweils ein „Los mit doppelter Gewinnchance“ erhalten. Das Aufreißlos konnte Sofortgewinne beinhalten, die die Kunden beim Folgeeinkauf in den Filialen einlösen konnten.  Für diese musste ein Code aus dem Aufreißlos auf der Internetseite der Beklagten eingegeben werden. In der Werbung befand sich ein allgemeiner Verweis auf die Internetseite des Unternehmens.

Teilnahmeberechtigt waren jedoch nur Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Deutschland. Ebenso ausgeschlossen waren Mitarbeiter der Beklagten. Auf beides wies die Beklagte im Werbeprospekt nicht hin, sondern erst in den Teilnahmebedingungen, die der Kunde auf der Webseite nachlesen konnte.

Das LG Amberg stufte dies als wettbewerbswidrig ein. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die wesentlichen Informationen eines Gewinnspiels bereits in dem Medium wiedergegeben werden, in dem es beworben werde. Im vorliegenden Fall hätte also auf die Einschränkungen bei der Teilnahme bereits im Werbeprospekt selbst hingewiesen werden müssen. Ein pauschaler Verweis auf die eigene Webseite reiche dafür nicht aus.

Die Einschränkungen lägen auch nicht aufgrund der Art des Gewinnspiels auf der Hand. Denn die ausgelobten Preise seien auch für Minderjährige interessant, z.B. das iPhone X, das Fahrrad oder das Eis. Die Beschränkung des Teilnehmerkreises auf Personen mit Wohnsitz in Deutschland sei ebenso überraschend. Denn ein offensichtlicher Sachgrund dafür, warum etwa Urlaubsreisende aus anderen Ländern während ihres Urlaubsaufenthalts in Deutschland nicht an dem Gewinnspiel teilnehmen dürfen sollten, sei nicht ersichtlich.

Ein derartig selektiver Ausschluss stelle eine überraschende Klausel dar und sei somit wettbewerbswidrig. Die Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf eine Gewinnspielwerbung in einem Prospekt. Bei einer Gewinnspielwerbung im Internet dürfte ein transparenter Verweis auf Teilnahmebedingungen mit einem Link ausreichend sein.

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht am Allgemein. Setze ein Lesezeichen auf den permalink.