Onlinehändler sind nach der Rechtsprechung des OLG Nürnberg, Urteil vom 29.5.2020, Az.: 3 U 3878/19 dazu verpflichtet, die Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der verkauften Ware zu informieren. Sollen zwei verschiedene Verträge – Kaufvertrag und Mitgliedschaftsvertrag – abgeschlossen werden, genüge ein einziger Bestellbutton mit der Aufschrift „jetzt kaufen“ nicht, um eine verbindliche Vertragserklärung des Verbrauchers einzuholen.

In einem Verfahren gegen einen Onlinehändler hat das OLG Nürnberg im Sinne der Verbraucher entscheiden, dass ein Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 j Abs. 2 BGB verpflichtet ist, Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der zu verkaufenden Ware klar, verständlich und unmittelbar zu informieren und dies bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt. Geklagte hatte hier die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Unmittelbar meint dabei, so das Gericht, eine Information sowohl in zeitlichem als auch im örtlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Willenserklärung. Sofern die Bestellung über eine Schaltfläche abgegeben wird, müssten die wesentlichen Informationen daher in räumlicher Nähe zur Schaltfläche zur Verfügung gestellt werden. Ein Link, über den die Informationen abrufbar sind, genüge nicht. Der Verbraucher müsse vielmehr die Möglichkeit haben, alle Produktinformationen gleichzeitig mit Abgabe der Vertragserklärung wahrnehmen zu können.

Der beklagte Anbieter hatte mit einer Schaltfläche, die mit dem Hinweis: „jetzt kaufen“ beschriftet war, nicht nur den Abschluss eines Kaufvertrages angeboten, sondern zugleich auch den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft. Verbraucher, die über die Website des Anbieters Produkte käuflich erwerben wollten, gingen so mit dem Kauf gleichzeitig einen kostenpflichtigen Vertrag über eine Mitgliedschaft ein. Gegen diese Geschäftspraxis ist die Verbraucherzentrale vorgegangen. Das OLG Nürnberg hat der Klägerin Recht gegeben.

Nach den Ausführungen des Gerichts sei es Sinn und Zweck des § 312 j Abs. 3 BGB, Verbrauchern deutlich zu machen, dass sie gegenüber Unternehmern mit Betätigen der Schaltfläche einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen. Mit der Beschriftung „jetzt kaufen“ beziehe sich die Schaltfläche jedoch ausdrücklich nur auf den Kaufvertrag und nicht auf den typenverschiedenen Mitgliedschaftsvertrag. Damit sei eine solche Schaltfläche nicht dazu geeignet eine kostenpflichtige Mitgliedschaft abzuschließen. Sinn und Zweck des § 312 j BGB sei es zudem, Verbraucher vor Kostenfallen im Internet zu schützen. Die gesetzliche Vorschrift sei damit restriktiv zum Schutze der Verbraucher auszulegen.

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