In dieser Entscheidung stellte das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 2. Mai 2019, Az.: 6 U 58/18, fest, dass die Voraussetzungen der Klagebefugnis i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für den IDO-Verband nicht vollständig erfüllt waren. So hatte der Verband unter anderem Händler in der Kategorie „Spielzeug“ abgemahnt und gerichtlich in Anspruch genommen. Im Laufe des Prozesses konnte der IDO-Verband allerdings nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass ausreichend Mitglieder aus seinem Verein überhaupt selbst Spielzeug vertreiben. Fehlt es bereits an Mitgliedern, die in der gleichen Branche tätig sind, wie das abgemahnte Unternehmen, ist ein abmahnender Verband nicht berechtigt, andere Unternehmen dieser Branche abzumahnen. Hinzu kommt, dass mangels Branchenidentität oder zumindest Branchennähe auch die geschäftlichen Interessen der eigenen Mitglieder durch den vermeintlichen Verstoß nicht berührt sind.

Das OLG Frankfurt differenzierte bei der Prüfung der Mitglieder des IDO-Verbandes auch nach deren jeweiliger wirtschaftlicher Bedeutung und konstatierte, dass Unternehmen im stationären Handel hier mehr Bedeutung zukommen müsse als Mitglieder, die im schnelllebigen Online-Handel tätig seien.

Der IDO-Verband erhob gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.

 

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