Onlinehändler sind nach der Rechtsprechung des OLG Celle, Urteil vom 26. März 2020, Az.: 13 U 73/19, nicht verpflichtet, den Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag über eine vom Hersteller des Produktes gewährte Garantie zu informieren, wenn weder im Angebot noch in sonstiger Weise vor der Abgabe der Erklärung des Verbrauchers eine Herstellergarantie erwähnt worden ist. Eine solche Pflicht bestehe nur, wenn der Händler sich in irgendeiner Weise auf die Herstellergarantie bezogen hat.

Darüber hinaus äußerte sich das OLG Celle zu einem möglichen Rechtsmissbrauch durch den Wettbewerbsverband IDO. Das Gericht führte hierzu aus, dass die Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des IDO-Verbandes nahelägen, da die unternehmerischen Mitglieder lediglich passive Mitglieder ohne ein eigenes Stimmrecht seien. Die einzig aktiven Mitglieder seien keine Unternehmen, deren wettbewerbsrechtliche Interessen verfolgt würden. Die passiven Mitglieder seien vielmehr nur pro forma Vereinsmitglieder, um die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu erfüllen. Hieraus schließt der Senat, dass der IDO-Verband nur deswegen vereinsrechtlich in der beschriebenen Form organisiert sei, damit die unternehmerischen Mitglieder nicht gegen die Entscheidungen der aktiven Mitglieder votieren könnten. Die unternehmerischen Mitglieder seien hiernach nur Mittel zum Zweck, nämlich, um aus den Abmahnungen Gebührenansprüche zu generieren. Letztlich hat das OLG Celle die Klage des IDO aber aufgrund eines fehlenden Wettbewerbsverstoßes zurückgewiesen.

Das OLG Celle hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage, ob ein Händler stets über eine Herstellergarantie aufklären muss, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

 

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