Am 02.12.2020 ist das Gesetz zum Erschweren missbräuchlicher Abmahnungen und zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in weiten Teilen in Kraft getreten. Eine Einschränkung hat dabei auch die Anspruchsberechtigung rechtsfähiger Verbände erfahren (§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG). Ziel der Neuregelung ist es, der Abmahntätigkeit von Verbänden einen Riegel vorzuschieben, die in bloßer Gewinnerzielungsabsicht und mit fraglichen Mitgliederlisten Abmahnungen verschickt haben.

Nach dem neuen Gesetz sind Wirtschaftsverbände demnach nur noch unter der Voraussetzung aktivlegitimiert, dass sie in einer Liste der sog. qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Die Eintragung in der besagten Liste soll bis zum 01.12.2021 durch das Bundesamt für Justiz erfolgen und ist von den Verbänden zu beantragen. Voraussetzungen für die Eintragung sind gem. § 8b UWG, dass

  • der Verband mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
  • der Verband zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
  • auf Grund der bisherigen Tätigkeit des Verbandes sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
  • seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
  • seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen.
  • den Mitgliedern des Verbandes keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, um in die Liste aufgenommen zu werden und damit eine Aktivlegitimation des Verbandes zu begründen. Sinn und Zweck der Neuregelung ist es folglich, die Prüfung der Aktivlegitimation in diesem Bereich auf das Bundesministerium der Justiz zu verlagern und so die Gerichte zu entlasten.

Die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände wird auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz veröffentlicht.

Bei allen Verfahren die nach dem 01.12.2021 rechtshängig werden, müsste daher künftig geprüft werden, ob sich der abmahnende Verband auf der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände befindet. Ist dies nicht der Fall, wären die geltend gemachten Ansprüche allein aus diesem Grund abzuweisen.

Es kann sich also lohnen, eine Abmahnung nicht einfach hinzunehmen und die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, selbst wenn die Rechtsverletzung an sich vorzuliegen scheint.

Haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von einem Wirtschaftsverband erhalten? Gern können Sie die Abmahnung an kontakt@abd-partner.de schicken oder rufen Sie uns an: 030 36 41 41 90.

Wir empfehlen, die Abmahnung anwaltlich auf Ihre Berechtigung prüfen zu lassen und sodann gemeinsam eine tragfähige Strategie zum weiteren Vorgehen zu entwickeln. Kontaktieren Sie uns, um die Abmahnung unverbindlich zu besprechen.

Unterzeichnen Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung (mehr dazu erfahren Sie hier: Unterlassungserklärung abgeben ja/nein)!

Nehmen Sie andererseits die Abmahnung nicht auf die leichte Schulter (mehr dazu: Abmahnung erhalten? Was tun?).

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht am Allgemein. Setze ein Lesezeichen auf den permalink.